Das mit 4.2.5 ISkO ist ja im Prinzip nicht meine Idee. 4.2.5 ISkO wird vom ISkG dergestalt ausgelegt, dass mit dem Zusammenwerfen der Karten beider Parteien jeglicher Reklamationsanspruch beider Parteien erlischt, siehe die Begründung zu Streitfall 124:
http://www.dskv.de/upload_user/skatgeri ... f00124.php
Argumentierte man nun, 3.4.4 S. 4 ISkO behandle keinen Regelverstoß, schaffte man damit einen rechtsfreien Raum, obwohl 4.2.5 ISkO für Beanstandungen jeglicher Art gelten soll. Außerdem wäre das Argument nur bedingt richtig, da es nicht um die Natur der Regelung geht, sondern um die Frage, welche Beanstandungsfrist für diese Regelung gilt. 4.5.10 S. 1 ISkO (sofortige Beanstandung von Regelverstößen) soll zwar laut ISkG nicht für 3.4.4 S. 4 ISkO gelten, aber daraus kann man wie gesagt nicht folgern, dass 3.4.4 S. 4 ISkO keinen Regelverstoß behandelt. Es gibt schließlich auch andere Vorschriften, die Regelverstöße behandeln und eine andere bzw. großzügigere Beanstandungsfrist im Vergleich zu 4.5.10 S. 1 ISkO vorsehen. Darüber hinaus spricht doch gerade die Tatsache, dass das nach 3.4.4 S. 4 ISkO anzuschreibende Verlustspiel nach dem Zusammenwerfen der Karten beider Parteien hinsichtlich der Wertigkeit nicht mehr ermittelt werden kann, dafür, 4.2.5 ISkO als Beanstandungsobergrenze auch für Fälle von 3.4.4 S. 4 ISkO anzusehen.
4.2.5 ISkO in der Auslegung des ISkG muss also auch auf 3.4.4 S. 4 ISkO angewendet werden, solange das ISkG nicht in 3.4.4 S. 4 ISkO nicht weitere Ausnahme zu 4.2.5 ISkO bzw. in dem Verhalten des Alleinspielers einen Betrugsversuch sieht.
Gehen wir damit einmal von der Geltung von 4.2.5 ISkO für 3.4.4 S. 4 ISkO aus. Sind sich nun also alle Spieler einig, dass 3.4.4 S. 4 ISkO eingreift, und will auch der Alleinspieler sich unbedingt das Verlustspiel anschreiben lassen, so besteht diese Möglichkeit rein tatsächlich auch nach dem Zusammenwerfen der Karten beider Parteien - genauso wie die Möglichkeit jeder anderen unrechtmäßigen Eintragung auch. Ein hinzugezogener Schiedsrichter müsste das natürlich wieder rückgängig machen.
Geht man demgegenüber davon aus, dass 4.2.5 ISkO nicht für 3.4.4 S. 4 ISkO gilt, und ist nicht mehr klar, welche Spitzen der Alleinspieler führte, bietet sich ein Kompromiss an: Man könnte dann lediglich die letzte Reizhöhe als Faktor für die Wertigkeit des Verlustspiels berücksichtigen. Damit würde man zugleich das Kriterium der Zugrundelegung der niedrigsten Punktzahl (vgl. 7.2.5 S. 1 SkWO) auf die vorliegende Konstellation übertragen, was nur fair wäre, wenn sich schon der Alleinspieler (meiner Auffassung nach) die Entscheidung auf Spielverlust an sich gar nicht gefallen lassen müsste.