Zunächst mal muss hier ein falscher Eindruck vermieden werden. John stellt hier zwei unhaltbare Behauptungen auf, die der Klarstellung:
John hat geschrieben:Binsenweisheit: Zu einem Spiel muss ausgespielt werden (außer z. B. bei NO oder bei Aufgabe). Also: Wenn einer nicht weiß, ob von ihm vielleicht ein Ausspiel erwartet wird oder meint, er käme heraus, hat er das Recht a) zu fragen und
b) das Recht auf eine Auskunft. Analoges gilt doch bei der Frage nach dem Reizwert (es ist ein allgemein bekannte - vielleicht besser bekannt sein sollende
) Tatsache, wer ausspielpflichtig ist und was der Reizwert ist.
Neben der kleinen Nebensächlichkeit, dass natürlich auch beim NO ausgespielt werden muss ist hier wichtig zu erwähnen, dass es selbstverständlich
kein Recht auf irgendeine Auskunft gibt! Was John vielleicht meinte ist, dass Fragen bezüglich Anspielberechtigung und Reizwert (wahrheitsgemäß) beantwortet werden
dürfen, aber es besteht keine
Pflicht zu antworten. Wen sollte eine derartige Verpflichtung auch treffen? Schließlich sind alle Spieler am Tisch gleichermaßen für die Listenführung verantwortlich und nicht etwa der Listenführer alleine. Wenn er aber doch eine Auskunft erhält, darf er zumindest in einigen Konstellationen darauf vertrauen. Etwas anderes ist das bei Fragen nach dem Reizwert, weil es dort Situationen geben kann, in denen ein Spieler keine Möglichkeit hat, den Reizwert selbst herauszufinden. Hier
könnte man überlegen, ob nicht ausnahmsweise eine Auskunftspflicht besteht.
Zum Fall: Meine Entscheidung war hier, dass MH einen GH durchführen muss (bzw darf).
Begründung: Die falsche Auskunft des Spieler 3 erfolgte vor Beendigung des Reizens. Damit besteht noch keine Parteistellung und die Falschauskunft kann der GP nicht zugerechnet werden, zumindest nicht Spieler 1, da es eine gemeinsame Haftung vor Beendigung des Reizens logischerweise nicht geben kann, insofern hatte sifo-dyas in seinem ersten Beitrag völlig Recht. Da ich genauso wie Eric der Meinung bin, dass man die Haftung der GP für den Irrtum und seine Folgen (zu hohes Reizen / das falsche Ausspiel des AS) nicht mal bejahen und mal verneinen kann hat der AS grundsätzlich sein angesagtes Spiel auch verloren. Hier hilft aber ein kleiner Trick: Man kann die GP zwar nicht für das verantwortlich machen, was
vor Beendigung des Reizens passiert ist, man kann sie aber durchaus dafür haftbar machen, dass sie es
nach Beendigung des Reizens unterlassen hat, den von einem Mitglied der GP provozierten Regelverstoß des AS zu verhindern. Eine Pflicht auf die Korrektur von zuvor zum Besten gegebenen unwahren Tatsachen lässt sich gut über 4.5.2 begründen, der es nicht erlaubt, dass eine Partei von einem eigenen Fehler profitiert. In diesem Fall bedarf es dieses Tricks aber nicht, da man die Vereinbarung des Neu-Reizens zumindest konkludent als Verlangen auf Weiterspiel gemäß 4.1.6 ISkO verstehen kann mit der Folge, dass der AS seinen Buben zurücknehmen
muss und das Spiel regulär durchgeführt wird.